Für Ein- und Zweispännergeschirre zu verwendendes Fahrkopfstück ohne Scheuklappen, drahtverstärktem Blendriemen, geschweiftem Nasenriemen und rostfreien Beschlägen. Hinweis: Gemäß § 71 A LPO sind Blendklappen bei allen Leistungsprüfungen vorgeschrieben!